Gibt es die „große Praxis“? Was ab 10 und 20 Mitarbeitern wirklich gilt
Rainer Böhm · Mitgründer, zuvor 26 Jahre bei Mercedes-Benz · 3. August 2026
Der G-BA kennt keine „große Praxis“
Wer im QM-Kontext nach der Grenze zwischen kleiner und großer Praxis sucht, sucht vergeblich: Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses enthält keine einzige Mitarbeiterzahl. Sie verlangt stattdessen Augenmaß – der QM-Aufwand hat „in einem angemessenen Verhältnis insbesondere zur personellen und strukturellen Ausstattung zu stehen“ (Präambel). Wo die Richtlinie Größe überhaupt erwähnt, bleibt sie bewusst unscharf: Sie unterscheidet „eine kleinere Praxis mit wenig Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ von „größeren Einrichtungen, mit Teilzeitkräften oder bei Schichtarbeit“ (Teil B III § 3) – ohne Zahlen.
Für Ihr QM heißt das: Niemand kann Ihnen vorrechnen, ab wie vielen Köpfen Ihr Handbuch dicker werden muss. Maßstab ist Ihre Praxis, nicht eine Tabelle.
Die echten Schwellen stehen woanders
Zahlen gibt es trotzdem – nur eben nicht beim G-BA, sondern im Arbeits-, Medizinprodukte- und Datenschutzrecht. Drei Schwellen sollte jede Praxisleitung kennen:
Mehr als 10 Arbeitnehmer: Kündigungsschutz. In Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs. 1 KSchG). Wichtig: Das ist keine reine Kopfzahl – Teilzeitkräfte zählen anteilig (bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 mit 0,75).
Mehr als 20 Beschäftigte: Beauftragte/r für Medizinproduktesicherheit. Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen eine sachkundige Person als Beauftragte/n für Medizinproduktesicherheit bestimmen (§ 6 Abs. 1 MPBetreibV) – hier zählt die Vorschrift schlicht „Beschäftigte“, ohne Teilzeit-Umrechnung.
Mindestens 20 Personen an Patientendaten: Datenschutzbeauftragte/r. Wer in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, muss eine/n Datenschutzbeauftragte/n benennen (§ 38 Abs. 1 BDSG). In einer Digitalpraxis arbeitet fast jede/r „ständig“ mit Patientendaten – die Schwelle ist also schneller erreicht, als viele denken. Und unabhängig von jeder Zahl greift die Pflicht, wenn Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern.
Zur Einordnung: Die EU zählt Unternehmen unter 10 Beschäftigten als Kleinst- und unter 50 als Kleinunternehmen (Empfehlung 2003/361/EG – gerechnet in Vollzeitäquivalenten, Auszubildende zählen nicht mit). Die allermeisten Zahnarztpraxen sind danach Kleinstunternehmen – und genau dafür ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der QM-Richtlinie gemacht.
Was das praktisch bedeutet
Die 20er-Marke ist der Punkt, an dem der Compliance-Aufwand strukturell steigt: Ab dort kommen benannte Beauftragte, mehr Dokumentation, mehr Formalien. Wächst Ihre Praxis auf diese Größe zu, lohnt es sich, die Zuständigkeiten früh zu regeln, statt sie im Wachstum zu verlieren.
Deshalb fragen wir im kammerfest-Check nach Ihrer Mitarbeiterzahl: nicht um Ihre Praxis in eine Schublade zu stecken, sondern damit der Bericht am richtigen Maßstab misst – und Sie rechtzeitig auf Pflichten hinweist, die außerhalb der G-BA-Richtlinie liegen, aber mit der Praxisgröße kommen.
Häufige Fragen
- Ab wie vielen Mitarbeitern gilt eine Zahnarztpraxis als groß?
- Die G-BA QM-Richtlinie nennt keine einzige Mitarbeiterzahl — der QM-Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zur personellen und strukturellen Ausstattung stehen (Präambel). Feste Schwellen stehen im Arbeits-, Medizinprodukte- und Datenschutzrecht.
- Ab wann braucht eine Praxis eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten?
- Wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG). In einer Digitalpraxis arbeitet fast jede und jeder „ständig“ mit Patientendaten — die Schwelle ist schneller erreicht, als viele denken.
- Ab wann braucht die Praxis eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit?
- Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen eine sachkundige Person als Beauftragte/n für Medizinproduktesicherheit bestimmen (§ 6 Abs. 1 MPBetreibV) — hier zählt die Vorschrift schlicht Beschäftigte, ohne Teilzeit-Umrechnung.
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Quellen: QM-Richtlinie des G-BA (Präambel; Teil B III § 3) – g-ba.de/richtlinien/87 · § 23 KSchG · § 6 MPBetreibV · § 38 BDSG · Empfehlung 2003/361/EG
kammerfest ist ein unabhängiges Angebot und keine Leistung einer Zahnärztekammer oder KZV. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.