Welche QM-Dokumente sind in der Zahnarztpraxis Pflicht?
Rainer Böhm · Mitgründer, zuvor 26 Jahre bei Mercedes-Benz · 9. August 2026
Die meistgestellte Frage — und warum die Richtlinie sie nicht beantwortet
Wer zum ersten Mal vor dem Qualitätsmanagement steht, sucht meist eine Liste: „Welche Dokumente muss ich haben?“ Die ehrliche Antwort: Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des G-BA nennt nur wenige Dokumente beim Namen — das Praxishandbuch (Teil B III § 3), den Hygieneplan für die gesamte Praxis und Checklisten. Für alles Übrige schreibt sie keine Form vor. Sie verlangt etwas anderes — dass die Praxis ihr einrichtungsinternes QM umsetzt und diese Umsetzung schriftlich belegen kann. Die Dokumentation der Maßnahmen ist ausdrücklich gefordert (Teil A § 5), und im Prüffall fragt die KZV entlang des Fragenkatalogs der Anlage 2 ab, was die Praxis wie geregelt hat (zur KZV-Stichprobe und dem jährlichen Rhythmus).
Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern eine Entlastung: Nicht die Form zählt, sondern der Beleg. Ob Sie Ihr Praxishandbuch als Ordner, als Sammlung von Einzeldokumenten oder in einem System wie ZQMS führen, ist Ihre Entscheidung — die Richtlinie lässt Buch und EDV zu. Üblich und bewährt ist ein Handbuch mit Anlagen, weil es alles an einem Ort hält.
Was inhaltlich belegt sein muss
Unser Anforderungskatalog zerlegt die Richtlinie in 59 Einzelanforderungen und ordnet sie in sieben Kapitel — das ist unsere Gliederung für den Bericht, nicht die der Richtlinie (die gliedert sich in Teile, Paragrafen und die Fragen der Anlage 2). Als Landkarte dessen, was Ihre Dokumentation abdecken sollte, taugt sie trotzdem:
Grundelemente und Rahmenbedingungen. Das QM deckt alle Grundelemente der Richtlinie ab und beachtet die gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen (Grundelemente: Teil A § 3; Rahmenbedingungen: Teil B III § 3 Satz 1). Wir empfehlen ein kurzes Verzeichnis der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, mit Stand und zuständiger Person.
Ziele und Selbstbewertung. Qualitätsziele definieren, die Zielerreichung bewerten, den Ist-Zustand erheben und Konsequenzen dokumentieren (Teil A § 4 Abs. 1 und § 5; Anlage 2 Fragen 1–5). Die jährliche Durchsicht des Handbuchs ist ein guter Anlass dafür; die Selbstbewertung selbst ist ein eigener Schritt mit datiertem Ergebnis.
Organisation — das größte Kapitel. Schriftlich geregelte Verantwortlichkeiten, Beschreibungen der wesentlichen Abläufe (von der ersten Vorstellung über Aufklärung und Terminmanagement bis zum Umgang mit personenbezogenen Daten und der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), Schnittstellen zu Hausärzten und Mitbehandlern, Checklisten für wiederkehrende Kontrollen, Teambesprechungen und das Praxishandbuch selbst (Teil A §§ 2 und 4; Anlage 2).
Personal. Tätigkeitsbezogene Fortbildung, Ermittlung des Schulungsbedarfs, Mitarbeiterbefragungen, bei mehreren Vertragszahnärztinnen und -zahnärzten eine benannte QM-Zuständigkeit — und die nur empfohlene Fortbildung im QM selbst (Teil A §§ 2 und 4 Abs. 1; Teil B III § 1; Anlage 2 Fragen 13–15 ohne die Mitarbeiterbefragung, zu der es dort keine Frage gibt).
Patientenorientierung. Patientenbefragungen, Beschwerdemanagement, verständliche schriftliche Patienteninformationen (Teil A § 4 Abs. 1; Anlage 2).
Risiko- und Fehlermanagement. Risiken erkennen, mit Fehlern und Abweichungen strukturiert umgehen, aus Meldungen lernen (Teil A § 4 Abs. 1).
Besondere Anwendungsbereiche. Notfallmanagement samt Ausstattung und Training, Hygienemanagement einschließlich eines Hygieneplans für die gesamte Praxis, Arzneimitteltherapiesicherheit, Schmerzmanagement, Sturzprävention, Prävention von Missbrauch und Gewalt sowie ein Schutzkonzept bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Teil A § 4 Abs. 2; Anlage 2).
Wie viele Dokumente das am Ende sind, hängt von Ihrer Praxis ab — eine bestimmte Stückzahl nennt weder die Richtlinie noch nennen wir eine. Maßgeblich ist, dass jede Anforderung, die auf Ihre Praxis zutrifft, einen auffindbaren, gepflegten Beleg hat. Und der Aufwand bleibt verhältnismäßig: Die Richtlinie verlangt ausdrücklich ein angemessenes Verhältnis zur personellen und strukturellen Ausstattung (Präambel) — was das für kleine und größere Praxen bedeutet, haben wir gesondert aufgeschrieben. Neu gegründete Praxen haben drei Jahre für den Aufbau (Teil B III § 2).
Was als Beleg zählt: eine freigegebene Regelung der Praxis und, wo die Richtlinie die Durchführung verlangt, ein datierter Nachweis. Eine konkrete Festlegung im Protokoll einer Teambesprechung zählt als Teilbeleg. Eine Aufforderung im Protokoll („bitte wieder führen“) und eine nicht ausgefüllte Vorlage der Kammer zählen nicht. Verweist ein Dokument auf ein anderes, das nicht vorliegt, zählt das als Teilbeleg. Ein konkret geplanter Termin, der noch nicht fällig ist, ist kein Defizit.
Was oft im QM-Ordner liegt — aber nicht aus der QM-Richtlinie kommt
In gewachsenen QM-Ordnern liegt meist mehr: das Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch nach MPBetreibV, Arbeitsschutz-Unterlagen, Strahlenschutz-Dokumentation. Diese Pflichten sind real — sie folgen aber eigenen Rechtsgrundlagen mit eigenen Prüfverfahren und sind nicht Gegenstand der KZV-Stichprobe zur QM-Richtlinie. Ihre Landeszahnärztekammer stellt zu vielen dieser Themen Muster bereit. Für die Frage „Was prüft die KZV?“ zählt der Kern: die Anforderungen der G-BA QM-Richtlinie.
Praktisch: ein Handbuch, ein Rhythmus
- Alle Regelungen an einem Ort sammeln — Handbuch oder klar strukturierter Ordner.
- Jedes Dokument mit Versionsstand, Datum und Freigabe versehen.
- Einmal im Jahr durchgehen: Was hat sich geändert, was fehlt, was ist überholt?
- Selbstbewertung und Konsequenzen kurz dokumentieren — das ist der Beleg.
Oder Sie lassen den Abgleich machen: kammerfest gleicht Ihre Dokumente mit den 59 Anforderungen der G-BA-Richtlinie ab und zeigt Ihnen Anforderung für Anforderung, wo Belege gefunden wurden und welche Punkte offen sind.
Häufige Fragen
- Gibt es eine offizielle Liste der Pflicht-QM-Dokumente?
- Nein. Die G-BA QM-Richtlinie nennt nur wenige Dokumente beim Namen — das Praxishandbuch, den Hygieneplan für die gesamte Praxis und Checklisten. Im Übrigen beschreibt sie Anforderungen, deren Umsetzung die Praxis schriftlich belegen muss (Teil A § 5). Welche Dokumente das leisten, entscheidet die Praxis.
- Reicht ein QM-Handbuch als Nachweis?
- Ein gepflegtes Handbuch ist das übliche Mittel — es muss die Anforderungen aber inhaltlich belegen, mit Versionsstand, Datum, Freigabe und erkennbarer Pflege. Ein einmal angelegter Ordner ohne Aktualisierung belegt keine gelebte Umsetzung.
- Gehört der Hygieneplan zum G-BA-QM?
- Ja — das Hygienemanagement einschließlich eines Hygieneplans für die gesamte Praxis gehört zu den Anforderungen der QM-Richtlinie (Anlage 2). Nicht aus der QM-Richtlinie kommen dagegen z. B. das Bestandsverzeichnis nach MPBetreibV oder Arbeitsschutz-Unterlagen — sie folgen eigenen Rechtsgrundlagen.
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Quellen: Qualitätsmanagement-Richtlinie des G-BA (zuletzt geändert am 18.06.2026, in Kraft seit 20.08.2026), insbesondere Präambel, Teil A §§ 2, 4, 5 und 6, Teil B III § 2 und Anlage 2 — abrufbar unter g-ba.de/richtlinien/87 · MPBetreibV
kammerfest ist ein unabhängiges Angebot und keine Leistung einer Zahnärztekammer oder KZV. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.