Warum wir Ihnen vor der Prüfung vier Fragen stellen
Rainer Böhm · Mitgründer, zuvor 26 Jahre bei Mercedes-Benz · 30. Juli 2026
Vor dem Abgleich stellen wir Ihnen auf der Upload-Seite vier kurze Fragen zu Ihrer Praxis. Keine davon ist Neugier: Jede Antwort entscheidet, an welchem Maßstab der Bericht Ihre Praxis misst — und jede hat eine Fundstelle in der QM-Richtlinie. Ein Grundsatz vorweg: Unbeantwortete Fragen werten wir immer als „anwendbar“ — wir lassen nie stillschweigend Anforderungen weg. Ihre Antworten erscheinen als Selbstauskunft im Bericht, und als „nicht anwendbar“ eingestufte Anforderungen werden offen ausgewiesen.
Frage 1: Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Praxis?
Die G-BA-Richtlinie schreibt kein Einheits-QM vor — schon die Präambel verlangt: „Dabei hat der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis insbesondere zur personellen und strukturellen Ausstattung zu stehen.“ Teil B III § 3 unterscheidet ausdrücklich „eine kleinere Praxis mit wenig Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ von „größeren Einrichtungen, mit Teilzeitkräften oder bei Schichtarbeit“. Und der KZV-Fragenkatalog selbst kennt den Fall der Praxis ohne Personal: Vor Frage 13 steht der Hinweis, dass Praxen ohne weitere Personen mit Frage 16 weitermachen — Teambesprechungs- und Fortbildungsfragen entfallen dann.
Ein Zusatznutzen außerhalb der G-BA-Richtlinie: Ab bestimmten Größen greifen weitere Pflichten — eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bei regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 MPBetreibV) und die Benennungspflicht für den Datenschutz, wenn mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG). Darauf weisen wir im Bericht gesondert hin — mehr zu den Schwellenwerten.
Frage 2: Besteht Ihre Praxis schon länger als drei Jahre?
Neu gegründete Praxen müssen ihr QM-System nicht vom ersten Tag an vollständig haben: Die Anforderungen „sind innerhalb von drei Jahren nach Zulassung bzw. Ermächtigung … umzusetzen und zu überprüfen“ (Teil B III § 2). Ist Ihre Praxis jünger, ordnet der Bericht Lücken fair als „im Aufbau“ ein, statt sie als Mangel zu werten.
Auch bei einer Übernahme knüpft die Frist ihrem Wortlaut nach an Ihre Zulassung an, nicht an das Alter der Praxis — nach unserem Verständnis beginnt damit auch für Sie formal eine Aufbauzeit. Praktisch übernehmen Sie meist ein gelebtes QM-Handbuch; genau das gleichen wir ab wie jedes andere, und die Aufbauzeit verschafft Ihnen die Luft, es auf Ihre Praxisführung anzupassen. Verbindlich beurteilt den Einzelfall Ihre KZV. Maßgeblich für Ihre Antwort ist also der Zeitpunkt Ihrer eigenen Zulassung am Standort.
Frage 3: Führen Sie operative Eingriffe mit mehreren Zahnärztinnen/Zahnärzten oder unter Sedierung durch?
OP-Checklisten gehören zu den wenigen Instrumenten, auf die keine Praxis verzichten darf: „Die Möglichkeit des Verzichts … gilt nicht für … die Nutzung von Checklisten bei operativen Eingriffen“ (Teil A § 4 Abs. 1 Satz 4). Sie greifen aber nur bei Eingriffen, an denen zwei oder mehr Zahnärztinnen oder Zahnärzte beteiligt sind oder die unter Sedierung stattfinden — genau das fragt auch der KZV-Katalog ab (Anlage 2, Fragen 11–12). Ohne Ihre Angabe müssten wir fehlende OP-Checklisten ankreiden, obwohl Sie gar keine solchen Eingriffe durchführen. Sprechen Ihre Unterlagen gegen eine Antwort, etwa weil eine Arbeitsanweisung ein Beruhigungsmittel vor Eingriffen nennt, weisen wir das im Bericht aus und fragen nach.
Was zählt dazu — und was nicht: Gemeint ist die gemeinsame Beteiligung mehrerer Zahnärztinnen/Zahnärzte am selben Eingriff — die Assistenz durch ZFA zählt nicht dazu. Und die örtliche Betäubung ist keine Sedierung; Sedierung meint etwa Lachgas, Dämmerschlaf oder ein Beruhigungsmittel als Tablette vor dem Eingriff (zum Beispiel Midazolam). Normale Extraktionen oder Wurzelspitzenresektionen einer einzelnen Behandlerin mit Assistenz fallen deshalb nicht unter diese Spezial-Anforderung. Die allgemeinen Vorbereitungs-Checklisten für Eingriffe (Frage 10) gleichen wir unabhängig davon immer ab. Ändert sich Ihr Leistungsspektrum später, sagen Sie uns kurz Bescheid.
Frage 4: Behandeln Sie Kinder und Jugendliche?
„Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche versorgen, müssen sich gezielt mit der Prävention von und Intervention bei (sexueller) Gewalt … befassen“ und dafür ein Schutzkonzept entwickeln (Teil A § 4 Abs. 2). Behandeln Sie keine Minderjährigen, entfällt das Schutzkonzept. Die allgemeine Anforderung zur Prävention von Missbrauch und Gewalt gilt unabhängig davon für jede Praxis (Teil A § 4 Abs. 2; abgefragt in Anlage 2, Frage 29).
Auf den ersten Blick wirkt das Thema praxisfern — die Intention der Richtlinie betrifft die Zahnarztpraxis aber unmittelbar. Der Blick nach außen: Zahnärztinnen und Zahnärzte sehen Kinder regelmäßig und über Jahre; Spuren von Gewalt oder Vernachlässigung zeigen sich überdurchschnittlich oft genau im Sichtfeld der Zahnmedizin — Verletzungen im Kopf- und Mundbereich, ein stark vernachlässigtes Gebiss, auffällig ängstliches Verhalten. Kern des Schutzkonzepts ist die Risiko- und Gefährdungsanalyse der eigenen Abläufe mit den daraus abgeleiteten Maßnahmen. Ansprechperson und Kontakte sind bewährte Bestandteile. Das Schutzkonzept soll das Team befähigen, Warnzeichen zu erkennen und den Weg zu kennen, wenn ein Verdacht entsteht: benannte Ansprechperson, Beratungsstellen wie die Medizinische Kinderschutzhotline, sorgfältige Dokumentation. Niemand erwartet, dass die Praxis Fälle aufklärt — erwartet wird, dass sie hinschaut und weiß, an wen sie sich wendet. Der Blick nach innen: Ein Schutzkonzept regelt zugleich, wie die Praxis selbst ein sicherer Ort für Minderjährige ist — klare Verhaltensregeln schützen die Kinder und zugleich das Team vor falschen Verdächtigungen.
Und warum fragen wir nicht nach älteren oder pflegebedürftigen Patienten?
Bis zum 07.08.2026 gab es eine fünfte Frage danach — wir haben sie gestrichen. Der Grund steht im Normtext: Die Richtlinie verlangt „Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen“ (Teil A § 4 Abs. 2), und der KZV-Katalog fragt: „Haben Sie Ihre Praxis in den letzten zwei Jahren auf Sturzrisiken analysiert?“ (Anlage 2, Frage 28). Gefragt ist nach den eigenen Praxisräumen — Stolperfallen, Beleuchtung, der Weg zum Behandlungsstuhl —, nicht nach der Patientenschaft. Deshalb gleichen wir diesen Punkt bei jeder Praxis ab, ebenso das Schnittstellenmanagement zu Pflegepersonen und -einrichtungen.
Die Intention ist bodenständig: einmal systematisch mit den Augen eines gebrechlichen Menschen durch die eigene Praxis gehen, Stolperfallen beseitigen, Beleuchtung und Haltemöglichkeiten prüfen, das Team für Begleitung und langsames Aufrichten sensibilisieren — und das Ergebnis mit Datum und Namen festhalten. Eine Gefährdungsbeurteilung aus dem Arbeitsschutz genügt dafür, wenn sie auch die Wege erfasst, die Ihre Patientinnen und Patienten nutzen. Der Aufwand ist klein; er verhindert schwere Folgen und schützt zugleich die Praxis selbst, denn für sichere Wege in den eigenen Räumen haftet sie ohnehin (Verkehrssicherungspflicht).
Häufige Fragen
- Warum fragen Sie nach der Mitarbeiterzahl?
- Weil die Richtlinie kein Einheits-QM verlangt: Der Aufwand muss in angemessenem Verhältnis zur Ausstattung stehen (Präambel), und der KZV-Katalog nimmt Praxen ohne Personal von den Teambesprechungs- und Fortbildungsfragen aus. Ihre Angabe sorgt dafür, dass der Bericht am richtigen Maßstab misst.
- Warum spielt das Alter der Praxis eine Rolle?
- Neu gegründete Praxen haben drei Jahre Zeit, ihr QM aufzubauen (Teil B III § 2). Ist Ihre Praxis jünger, ordnet der Bericht Lücken als „im Aufbau“ ein, statt sie als Mangel zu werten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt Ihrer eigenen Zulassung, nicht das Gründungsjahr der Praxis.
- Was passiert, wenn ich eine Frage nicht beantworte?
- Dann gilt die Anforderung als anwendbar und wird geprüft — wir lassen nie stillschweigend Prüfpunkte weg. Ihre Antworten erscheinen als Selbstauskunft im Bericht, und als „nicht anwendbar“ eingestufte Anforderungen werden offen ausgewiesen.
- Warum wird die Sturzprophylaxe immer geprüft?
- Weil der Normtext die Praxisräume prüft, nicht die Patientengruppe: „Haben Sie Ihre Praxis in den letzten zwei Jahren auf Sturzrisiken analysiert?“ (Anlage 2, Frage 28). Diese Frage stellt sich jeder Praxis — deshalb ist sie seit dem 07.08.2026 keine Intake-Frage mehr, sondern fester Prüfpunkt.
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Quellen: Qualitätsmanagement-Richtlinie des G-BA (zuletzt geändert am 18.06.2026, in Kraft seit 20.08.2026), insbesondere Präambel, Teil A § 4 Abs. 1–2, Teil B III §§ 2–3 und Anlage 2 (Fragen 10–15, 28–29) — g-ba.de/richtlinien/87 · § 6 MPBetreibV · § 38 BDSG. Alle Fundstellen am 29.07.2026 gegen die Originalquellen verifiziert.
kammerfest ist ein unabhängiges Angebot und keine Leistung einer Zahnärztekammer oder KZV. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.