Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis: Pflicht — aber nicht aus der QM-Richtlinie
Rainer Böhm · Mitgründer, zuvor 26 Jahre bei Mercedes-Benz · 14. August 2026
Pflicht ja — aber aus einem anderen Rechtsgebiet
Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis gehören zu den Dokumenten, die in fast jedem QM-Ordner liegen — und über die trotzdem Verwirrung herrscht, weil sie oft dem „QM“ zugeschlagen werden. Die Klarstellung: Beide Pflichten stammen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), nicht aus der G-BA QM-Richtlinie. Das ist mehr als eine juristische Fußnote, denn daran hängt, wer prüft: Die KZV-Stichprobe fragt das G-BA-QM schriftlich ab — Medizinprodukte kontrolliert die Überwachungsbehörde bei der Praxisbegehung vor Ort.
Das Bestandsverzeichnis: die Geräteliste der Praxis
Das Bestandsverzeichnis (§ 14 MPBetreibV) führt alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte der Betriebsstätte auf — in der Zahnarztpraxis also etwa Behandlungseinheit, Autoklav, Röntgengerät, Polymerisationslampe. „Aktiv“ meint: mit eigener Energiequelle betrieben. Die Form ist frei (Papier oder EDV); zulässig ist auch, ein Verzeichnis zu nutzen, das ohnehin aufgrund anderer Vorschriften geführt wird. Praktisch bewährt: eine Tabelle mit Gerät, Hersteller, Seriennummer, Anschaffungsjahr und Standort — und ein fester Handgriff, neue Geräte sofort nachzutragen.
Das Medizinproduktebuch: enger, aber tiefer
Das Medizinproduktebuch (§ 13 MPBetreibV) wird nur für die Produkte geführt, die in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung stehen — je Gerät ein Buch, mit Einweisungen, Funktionsprüfungen und Instandhaltungen. Welche Geräte Ihrer Praxis darunter fallen, hängt vom konkreten Bestand ab; verbindlich klären das Herstellerangaben und die zuständige Behörde, praktische Leitfäden stellen die zahnärztlichen Körperschaften bereit. Ab mehr als 20 Beschäftigten kommt eine weitere Pflicht aus derselben Verordnung dazu — die Beauftragte oder der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit, den wir bei den Praxisgrößen-Schwellen einordnen.
Seit Februar 2025: neue Paragrafen-Nummern
Ein Detail mit Praxisfolge: Seit dem 20.02.2025 gilt die MPBetreibV in neu gefasster Form — mit neuer Nummerierung. Das Medizinproduktebuch steht jetzt in § 13 (zuvor § 12), das Bestandsverzeichnis in § 14 (zuvor § 13). Viele QM-Handbücher und Vorlagen zitieren noch die alten Paragrafen. Das macht den Ordner nicht ungültig — aber es ist ein sichtbares Zeichen, dass die Rechtsgrundlagen-Seite länger nicht durchgesehen wurde, und ein guter Anlass für die jährliche Durchsicht.
Was das für den kammerfest-Bericht bedeutet
Der kammerfest-Bericht gleicht Ihre Unterlagen mit den 59 Anforderungen der G-BA QM-Richtlinie ab — Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis gehören bewusst nicht dazu, weil sie eigenen Rechtsgrundlagen und eigenen Kontrollwegen folgen. Was der Bericht sehr wohl bemerkt: ob das Handbuch seine Rechtsgrundlagen benennt und erkennbar aktuell hält — dort fällt ein seit Jahren unveränderter Verweis auf die alte MPBetreibV durchaus auf. Liegen solche Unterlagen in Ihrem Ordner, nennt der kammerfest-Bericht sie als Hinweis und ordnet sie zu, ohne sie zu bewerten.
Häufige Fragen
- Gehören Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis zum G-BA-QM?
- Nein. Beide Pflichten stammen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV 2025: § 13 Medizinproduktebuch, § 14 Bestandsverzeichnis), nicht aus der G-BA QM-Richtlinie. Die KZV-Stichprobe fragt sie deshalb nicht ab — kontrolliert werden sie bei der Praxisbegehung.
- Was ist der Unterschied zwischen Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis?
- Das Bestandsverzeichnis (§ 14 MPBetreibV) listet alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte der Praxis — von der Behandlungseinheit bis zum Autoklav. Das Medizinproduktebuch (§ 13 MPBetreibV) ist enger: Es wird nur für Produkte der Anlagen 1 und 2 der Verordnung geführt und dokumentiert je Gerät u. a. Einweisungen und Instandhaltungen.
- Hat sich 2025 etwas geändert?
- Ja: Seit dem 20.02.2025 gilt eine neu gefasste MPBetreibV mit neuer Nummerierung — das Medizinproduktebuch steht jetzt in § 13, das Bestandsverzeichnis in § 14 (zuvor §§ 12 und 13). Ältere QM-Handbücher zitieren oft noch die alten Paragrafen — ein guter Anlass für die jährliche Durchsicht.
- Prüft kammerfest Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis?
- Nein — bewusst nicht. Der kammerfest-Bericht prüft die 59 Anforderungen der G-BA QM-Richtlinie; Medizinprodukterecht, Arbeitsschutz und Begehungsthemen folgen eigenen Rechtsgrundlagen und eigenen Kontrollwegen. Verbindliche Auskünfte dazu geben Kammer und zuständige Behörde.
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Quellen: Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der seit 20.02.2025 geltenden Fassung (§ 6 Beauftragte/r für Medizinproduktesicherheit; § 13 Medizinproduktebuch; § 14 Bestandsverzeichnis) — gesetze-im-internet.de/mpbetreibv_2025. Qualitätsmanagement-Richtlinie des G-BA — g-ba.de/richtlinien/87. Verbindliche Auskünfte zu Gerätefragen geben Hersteller, Kammer und zuständige Überwachungsbehörde.
kammerfest ist ein unabhängiges Angebot und keine Leistung einer Zahnärztekammer oder KZV. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.